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Zahlungsverzug: der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts vorgreifen


Die am 20. Oktober 2010 vom Europäischen Parlament verabschiedete Richtlinie ändert die Gegebenheiten und verringert die Zahlungsfristen für die Mehrzahl der Handelsgeschäfte auf 30 Tage. Die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs bei Handelsgeschäften verfolgt das Ziel, einen besseren Schutz der Gläubiger zu gewährleisten und im gleichen Zuge die Vertragsfreiheit zu wahren.

Die neuen Bestimmungen der Richtlinie sehen insbesondere folgendes vor:

  • Harmonisierung der Frist für Zahlungen des öffentlichen Dienstes an die Unternehmen: Dem öffentlichen Dienst wird eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um die Rechnungen für Güter- und Wareneinkäufe zu begleichen; diese Frist kann unter besonderen Umständen auf 60 Tage verlängert werden.
  • Vertragsfreiheit für Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen: Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungen binnen 60 Tagen zu begleichen, es sei denn, sie vereinbaren anderen Bedingungen, solange diese Bedingungen nicht offenkundig rechtswidrig sind.
  • Die Unternehmen sind automatisch berechtigt, die Zahlung von Verzugsstrafen zu beanspruchen und einen Pauschalbetrag von mindestens 40 Euro zu beanspruchen, um ihre Beitreibungskosten zu decken.
  • Der Basiszinssatz wegen Zahlungsverzug wird auf mindestens 8 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank erhöht. Die Behörden sind nicht mehr berechtigt, für Zahlungsverzüge niedrigere Zinssätze anzusetzen.
  • Offenkundig rechtswidrige Bedingungen und Verfahrensweisen können leichter beanstandet werden.
  • Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die Zinssätze wegen Zahlungsverzugs zu veröffentlichen, um gegenüber den Unternehmen eine absolute Transparenz zu gewährleisten.
  • Die Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Rechtsvorschriften zu verabschieden oder beizubehalten, die sich für die Gläubiger im Vergleich zu den Bestimmungen der Richtlinie günstiger auswirken.

Die Richtlinie ist binnen 24 Monaten nach ihrer Verabschiedung in das interne Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Diese neuen Rechtsvorschriften aktualisieren die gegenwärtige Richtlinie der Union über den Zahlungsverzug. Der standardmäßige Ecktermin für die Begleichung einer Güter- oder Dienstleistungsrechnung liegt nunmehr für den öffentlichen und privaten Sektor bei 30 Tagen.

Elodie-Aurore VALETTE
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